Wie finanziere ich mein Studium
Weil Studenten meist eher Probleme mit zuwenig Mäusen haben als mit zuviel, lohnt es, die eine oder andere Regel in Sachen Finanzen vom Start weg auf dem Schirm zu haben. Das kann einem viel Geld einsparen oder sogar welches einbringen. Die wichtigsten Stichworte bietet hierzu das Jobguide Finanz-ABC.
Alles zählt - Egal ob ein Studierender im Praktikum oder während des Semesters in der Kneipe Geld verdient, der Fiskus hält die Hand auf: Wer mehr als die 8.004 Euro - der Grundfreibetrag für alle - im Jahr einnimmt, muss seinen Verdienst versteuern. Allerdings dürfen Studenten von ihrem Einkommen auch die Kosten abziehen, die zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Studium und der Praxisphase standen, zum Beispiel die Fahrtkosten zum Unternehmen. Das gleiche gilt für Nebenjobs. Alternativ kann der Studierende auch eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro von seinem Verdienst abziehen. Nach Abzug aller Kosten und Pauschbeträge bleiben dann 8.004 Euro steuerfrei. Wer im Nebenjob per Lohnsteuerkarte bereits Steuern gezahlt hat und unterm Strich dann doch unter 8.004 Euro bleibt, bekommt mit der Steuererklärung im Folgejahr die Steuern komplett zurück.
Bafög - Verdienen die Eltern zu wenig, um einen Studenten finanziell zu unterstützen, kann man einen Bafög-Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung des jeweiligen Hochschulstandorts stellen. Ob es Bafög gibt, hängt unter anderem vom Jahresnettoeinkommen der Eltern ab. Was die verdienen dürfen, hängt von vielen Parametern ab. Am besten checkt man das über einen Bafögrechner, zum Beispiel unter www.bafoeg-rechner.de. Wer Bafög bekommt, muss beim Jobben aufpassen. Denn wer mehr als 4.800 Euro im Jahr dazu verdient, bekommt die Förderung anteilig gekürzt. Noch strenger sind die Regeln für Praktikanten: Bei einem Pflichtpraktikum während des Studiums entfällt sogar der Freibetrag. Das heißt: die komplette Praktikumsvergütung wird - nach Abzug der Werbungskosten, wie beispielsweise Fahrt- und Übernachtungskosten - komplett angerechnet und das Bafög entsprechend gekürzt.
China und Co. - Wer zum Auslandspraktikum aufbricht, muss sich in Sachen Krankenversicherung über das Zielland schlau machen. Denn dazu hat fast jedes Land andere Regeln - selbst innerhalb der EU. In vielen Ländern werden Praktikanten sozialversicherungspflichtig, sobald es Geld gibt. Häufig unterscheiden die Gesetze danach, ob es sich um ein Pflicht- oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Wer eins außerhalb der EU absolviert, braucht auf jeden Fall eine private Auslandskrankenversicherung, bei Inner-EU-Jobs sollte man erfragen, wie deckungsgleich der Schutz zum hiesigen System ist. Erschwingliche Zusatzpolicen gibt es beim Deutschen Akademischen Austausch Dienst (DAAD). Erste Anlaufstelle ist die eigene Krankenkasse. Grundregel: Auch wenn das Budget klein ist, auf keinen Fall am Versicherungsschutz sparen! Insbesondere nicht an der Kranken- und Haftpflichtversicherung. Das kann sehr sehr teuer werden.
Duales Studium - Studenten eines dualen Studiengangs sind nach einem noch recht frischen Urteil des Bundessozialgerichts nicht automatisch sozialversicherungspflichtig, wie das bis vor kurzem noch galt (BSG B 12 R4/08R). Das Urteil besagt: Ist das duale Studium per Vertrag und in der Praxis so gestaltet, dass sich auch die Inhalte der Praxisphasen im Unternehmen eng an die Studienordnung und die Vorgaben der Uni anlehnen, geht der Studierende in der kompletten Zeit als Student durch und wird nicht, wie bisher, als Arbeitnehmer gewertet. Ergo muss er auf seinen Verdienst keine Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Rentenkasse und die Arbeitslosenversicherung zahlen.
Einkommensgrenze für die Rentenkasse - Viele Studenten kommen mit einem 400-Euro-Job nicht aus, um ihr Studium zu finanzieren. Wer diese Einkommensgrenze regelmäßig überschreitet, muss in die Rentenkasse einzahlen. Liegt der Verdienst zwischen 400,01 und 800 Euro, in der so genannten Gleitzone, werden nicht die vollen Beiträge von 19,9 Prozent fällig, sondern ein reduzierter Beitrag. Die Zahlpflicht hat immerhin den Vorteil, dass man schon Wartezeiten für die Rentenkasse erfüllt. Studenten, die nur in den Semesterferien maximal zwei Monate jobben, können verdienen soviel sie wollen. Es werden keine Sozialabgaben fällig.
Familienversicherung - Bei gesetzlich krankenversicherten Eltern sind Studenten bis zum 25. Geburtstag (plus Wehr- oder Zivildienst) kostenlos mitversichert, wenn sie höchstens 365 Euro im Monat verdienen; bei einem Minijob sind sogar 400 Euro erlaubt. Wer älter ist oder mehr verdient, braucht eine eigene Krankenversicherung (siehe "Studententarif"). In den ersten drei Monaten der Versicherungspflicht können bisher gesetzlich versicherte Studenten zu einer privaten Krankenkasse wechseln. Vorteil: Hier kann man sich bessere Leistungen erkaufen. Nachteil: Als Privatpatient muss man Arztrechnungen erst mal vorstrecken und bekommt sie später erstattet. Da kommen schnell einige Hundert Euro zusammen, zumal Privatpatienten auch teurer abgerechnet werden.
Gesetzliche versus private Krankenversicherung - Wer sich während des Studiums für eine private Krankenversicherung entscheidet, kann sich das in vielen - nicht allen! - Fällen nach dem Abschluss noch mal überlegen. Denn wer als Berufseinsteiger im Monat weniger als 4.162,50 Euro verdient, kommt automatisch wieder in die gesetzliche Kasse, auch wenn er als Student privat versichert war. Nur wer mehr verdient - drei Jahre in Folge mindestens 49.950 Euro -, kann wählen. Wichtig beim Wechsel: Erst die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse kündigen, wenn man von einer privaten Krankenkasse endgültig aufgenommen wurde, sonst steht man erst mal ohne Krankenversicherung da. Ob sich der Wechsel langfristig lohnt, ist fraglich. Die in jungen Jahren günstigen Beiträge steigen im Alter deutlich und für bessere Leistungen muss auch entsprechend bezahlt werden.
Im Unternehmen - Im Gegensatz zu Pflichtpraktika werden freiwillige Praxiseinsätze wie ein Nebenjob behandelt. Ob der Verdienst sozialversicherungsfrei bleibt, hängt davon ab, ob das Studium weiter die erste Geige spielt: Beschränkt sich der Job auf die Semesterferien, fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. In die Rentenversicherung müssen Praktikanten allerdings einzahlen, wenn das Praktikum länger als zwei Monate dauert.
Jobben in den Semesterferien - Wer sich seinen Unterhalt selbst finanzieren muss, sollte in der vorlesungsfreien Zeit richtig viel arbeiten. Denn dann gilt die 20-Stunden-Klausel (siehe "Zwanzig Stunden" ) nicht. In den Semesterferien ist ein Full-Time-Job okay, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Voraussetzung: Der Job ist auf 50 Arbeitstage oder zwei Monate pro Jahr befristet.
Kindergeld - Kindergeld gibt es für die Eltern in der Regel nur bis zum 25. Geburtstag des Kindes und auch nur solange dieses noch in Ausbildung oder Studium steckt und im Jahr nicht mehr als 8.004 Euro - nach Abzug diverser Kostenblöcke - verdient. Zum Einkommen zählt nicht nur das aus einem Nebenjob oder Praktikum, sondern auch Stipendien und 50 Prozent der Bafög-Zahlungen. Abgezogen werden dürfen Werbungskosten - entweder pauschal 920 Euro oder die tatsächlichen Kosten - und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Ist die Einkommensgrenze auch nur um einen Euro überschritten, wird das Kindergeld (derzeit noch) komplett gestrichen. Gegen diesen "Fallbeileffekt" laufen aber bereits Klagen.
Lohnsteuerkarte - Wer mehr als einen 400-Euro-Job hat, muss seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte geben. Die stellt derzeit das Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes aus. In den kommenden Jahren soll eine elektronische Lösung gefunden werden. Als Single ohne Kind wird man in Steuerklasse I gesteckt. Studenten, die mehrere Jobs haben, müssen sich eine zweite und dritte Karte holen. Die Lohnsteuer wird vom Chef direkt ans Finanzamt überwiesen. Zu viel gezahlte Steuer kann man sich im Folgejahr per Steuererklärung zurückholen.
Mini-Job - Wer einen Mini-Job hat - und bis zu 400 Euro monatlich verdient - muss keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Darum kümmert sich der Arbeitgeber: Er überweist pauschal 13 Prozent an die Krankenversicherung, 15 Prozent an die Rentenversicherung und zwei Prozent ans Finanzamt. Auch mehrere Minijobs parallel sind okay, wenn der Student insgesamt nicht mehr als 400 Euro verdient.
Nicht umsatzsteuerpflichtig - Wer als Student selbstständig arbeitet und im Jahr weniger als 17.500 Euro einnimmt, muss als Kleinunternehmer auf seine Rechnungen keine Mehrwertsteuer draufschlagen und auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Das ist a) eine enorme Arbeitserleichterung und b) ein Preisvorteil, da man Leistungen billiger anbieten kann als andere.
Ohne Grenzen - Auch bei Auslandsaufenthalten gibt es Bafög. Das muss aber separat beantragt werden und zwar möglichst früh. Innerhalb der EU darf für das komplette Studium Auslands-Bafög kassiert werden. Außerhalb der EU ist die Förderung auf ein Jahr beschränkt. Wer ein Pflichtpraktikum im Ausland absolviert, erhält für die Zeit ebenfalls Bafög, wenn es mindestens zwölf Wochen dauert.
Pflichtpraktikum - Ist ein Praktikum während des Studiums in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, fallen auf den Verdienst keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wichtig: Der Student muss immatrikuliert bleiben, denn dann läuft die Krankenversicherung weiter, entweder über die Eltern oder zum Studententarif.
Quittungen sammeln - Studenten können die Kosten für ihr Studium von der Steuer absetzen: Unigebühren, Kopien, Schreibwaren, Laptop, Schreibtisch, aber auch Fahrtkosten zur Hochschule, Miete und Verpflegung. Beim Erststudium wertet das Finanzamt das als Sonderausgaben und akzeptiert bis zu 4.000 Euro. Die lassen sich leider nur immer für ein Jahr absetzen und nicht ansammeln. Steckt der Student im Zweitstudium - also zum Beispiel im Masterstudium nach FH- oder Bachelor-Abschluss oder im Bachelor nach einer Ausbildung - muss das Finanzamt die Ausgaben als Werbungskosten werten und in voller Höhe berücksichtigen.
Der Vorteil: Wer durch hohe Studienkosten einen Verlust macht, kann den Werbungskostenberg in den folgenden Steuererklärungen als Verlustvortrag in die nächsten Steuerjahre transportieren und ansammeln. Als Berufseinsteiger wird er so anfangs kaum Steuern zahlen. Deshalb: Auch als Student unbedingt jedes Jahr eine Steuererklärung machen und den Verlust feststellen lassen. Nur mit gültigem Bescheid klappt der Transport in die Folgejahre.
Rechnung statt Lohnsteuerkarte - In manchen Branchen ist es üblich, dass Studenten als freie Mitarbeiter mitarbeiten. Dann gibt es Honorare auf Rechnung. Der Vorteil: Rentenversicherungsbeiträge werden nicht fällig. Der günstige Studententarif in der Krankenkasse bleibt aber wie bei angestellten Jobs nur erhalten, wenn die Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Am Jahresende müssen freie Jobber eine Steuererklärung machen und ihren Gewinn ermitteln: Einnahmen minus Ausgaben. Liegt der Gewinn unter dem allgemeinen Grundfreibetrag von 8.004 Euro, fallen keine Steuern an.
Studententarif - Gesetzliche und private Krankenkassen bieten Sondertarife für Studenten an. In der gesetzlichen Kasse zahlen alle, die wegen Alter oder Verdienst aus der kostenlosen Familienversicherung fallen, 64,66 beziehungsweise 66,81 Euro (für Kinderlose über 23 Jahre) im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung (Stand: ab 1.1.2010). Nach dem 14. Semester oder dem 30. Geburtstag fallen diese Vorzugstarife weg. Bei den privaten Krankenversicherungen liegt der Studentenpreis in der Regel zwischen 70 und 100 Euro.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld für Jobber - Mini-Jobber haben das gleiche Recht auf Zulagen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie alle anderen Mitarbeiter. Wer allerdings dadurch innerhalb eines Jahres die Grenze von durchschnittlich 400 Euro Verdienst im Monat knackt, muss Steuern und Sozialversicherung zahlen. Und: Diese Extras zählen auch bei der Kindergeldgrenze mit. Deshalb lieber erstmal nachrechnen, bevor man die Zahlung einstreicht.
Vor- und Nachpraktika - Schon vor Studienbeginn verlangen zahlreiche Hochschulen einen Abstecher in die Jobwelt. Vier bis zwölf Wochen dauern solche Vorpraktika in der Regel. Mehr als nur eine kleine Aufwandsentschädigung zahlen die wenigsten Firmen dafür. Mit mehr Geld können dagegen Absolventen rechnen, die nach dem Examen, zum Beispiel in der Zeit zwischen Bachelor und Master, ein Praktikum dranhängen. Selbst wenn es sich dabei um Pflichtpraktika handelt, werden auf den Verdienst generell Sozialabgaben fällig wie bei einem normalen Arbeitnehmer - wenn der Praktikant noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert ist.
Werkstudentenregelung - Ein Werkstudent kann unbegrenzt verdienen und bleibt trotzdem von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenbeiträgen verschont, solange die Arbeitszeit im Semester maximal 20 Stunden pro Woche beträgt oder der Job in den Ferien - dann auch gerne Vollzeit - auf zwei Monate beschränkt ist. Wer bisher über die Eltern krankenversichert war, muss in den Studententarif wechseln, wenn er mehr als 365 Euro verdient.
Zwanzig Stunden - Diese Stundenzahl ist für jobbende Studenten eine magische Grenze. Wer mehr als 20 Wochenstunden während des Semesters arbeitet, riskiert den günstigen Studententarif in der Krankenversicherung. Denn der ist nur für Vollzeit-Studenten gedacht. Wer überwiegend am Wochenende oder nachts arbeitet - also noch genug Zeit für Vorlesungen und Seminare hat, darf im Einzelfall auch mehr Stunden jobben.