Steuern, Sozialversicherung, Bafög - wer sich hiermit wenigstens etwas auskennt, hat mehr von seinem Praktikums-Verdienst. Das Jobguide Geld-ABC hilft Studierenden, die Finanzen besser zu wuppen.
Alles zählt - Egal ob ein Studierender im Praktikum oder in der Kneipe Geld verdient, der Fiskus hält die Hand auf: Wer mehr als 7.664 Euro im Jahr einnimmt, muss seinen Verdienst versteuern. Allerdings dürfen Praktikanten dann auch alle Kosten abziehen, die im Zusammenhang mit der Praxisphase standen, zum Beispiel die Fahrtkosten zum Unternehmen. Das gleiche gilt für Nebenjobs. Alternativ kann der Studierende auch eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro von seinem Verdienst abziehen. Wer über die Lohnsteuerkarte bereits Steuern gezahlt hat und unter 7.664 Euro bleibt, bekommt mit der Steuererklärung im Folgejahr die Steuern komplett zurück.
Bafög - Verdienen die Eltern zu wenig, um einen Studenten finanziell zu unterstützen, kann man einen Bafög-Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung des jeweiligen Hochschulstandorts stellen. Ob es Bafög gibt, hängt davon ab, ob das Jahresnettoeinkommen der Eltern über 32.000 Euro liegt. Darüber gibts nichts. Wer Bafög bekommt, muss beim Jobben aufpassen. Denn wer mehr als 4.200 Euro im Jahr dazu verdient, bekommt die Förderung anteilig gekürzt. Noch strenger sind die Regeln für Praktikanten: Bei einem Pflichtpraktikum während des Studiums entfällt sogar der Freibetrag. Das heißt: die komplette Praktikumsvergütung wird - nach Abzug der Werbungskosten, wie beispielsweise Fahrt- und Übernachtungskosten - komplett angerechnet und das Bafög entsprechend gekürzt.
China und Co. - Wer zum Auslandspraktikum aufbricht, muss sich in Sachen Krankenversicherung über das Zielland schlau machen. Denn dazu hat fast jedes Land andere Regeln - selbst innerhalb der EU. In vielen Ländern werden Praktikanten sozialversicherungspflichtig, sobald es Geld gibt. Häufig unterscheiden die Gesetze danach, ob es sich um ein Pflicht- oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Wer eins außerhalb der EU absolviert, braucht auf jeden Fall eine private Auslandskrankenversicherung, bei Inner-EU-Jobs sollte man erfragen, wie deckungsgleich der Schutz zum hiesigen System ist. Erschwingliche Zusatzpolicen gibt es beim Deutschen Akademischen Austausch Dienst (DAAD). Erste Anlaufstelle ist die eigene Krankenkasse. Grundregel: Auch wenn das Budget klein ist, auf keinen Fall am Versicherungsschutz sparen! Insbesondere nicht an der Kranken- und Haftpflichtversicherung. Das kann sehr sehr teuer werden.
Duales Studium - Studenten eines dualen Studiengangs werden als ganz normale Arbeitnehmer betrachtet und müssen daher volle Sozialversicherungsbeiträge auf ihren Verdienst zahlen, entschied das Sozialgericht Dortmund (SG Dortmund S 10 RA 79/04). Begründung: Bei den Praxisphasen handele es sich nicht um Teile des Studiums, sondern um Teile einer betrieblichen Berufsausbildung.
Einkommensgrenze für die Rentenkasse - Viele Studenten kommen mit einem 400-Euro-Job nicht aus, um ihr Studium zu finanzieren. Wer diese Einkommensgrenze regelmäßig überschreitet, muss in die Rentenkasse einzahlen. Liegt der Verdienst zwischen 400,01 und 800 Euro, in der so genannten Gleitzone, werden nicht die vollen Beiträge von 19,9 Prozent fällig, sondern ein reduzierter Beitrag. Die Zahlpflicht hat immerhin den Vorteil, dass man schon Wartezeiten für die Rentenkasse erfüllt. Studenten, die nur in den Semesterferien maximal zwei Monate jobben, können verdienen soviel
sie wollen. Es werden keine Sozialabgaben fällig.
Familienversicherung - Bei gesetzlich krankenversicherten Eltern sind Studenten bis zum 25. Geburtstag (plus Wehr- oder Zivildienst) kostenlos mitversichert, wenn sie höchstens 355 Euro im Monat verdienen; bei einem Minijob sind sogar 400 Euro erlaubt. Wer älter ist oder mehr verdient, braucht eine eigene Krankenversicherung (siehe "Studententarif"). In den ersten drei Monaten der
Versicherungspflicht können bisher gesetzlich versicherte Studenten zu einer privaten Krankenkasse wechseln. Vorteil: Hier kann man sich bessere Leistungen erkaufen. Nachteil: Als Privatpatient muss man Arztrechnungen erst mal vorstrecken und bekommt sie später erstattet. Da kommen schnell einige Hundert Euro zusammen, zumal Privatpatienten auch teurer abgerechnet werden.
Gesetzliche versus private Krankenversicherung - Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht gilt nur für das Studium. Wer als Berufseinsteiger im Monat weniger als 4.050 Euro verdient, kommt automatisch wieder in die gesetzliche Kasse, auch wenn er als Student privat versichert war. Nur wer mehr verdient - drei Jahre in Folge mindestens 48.600 Euro -, kann wählen. Wichtig beim Wechsel: Erst die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse
kündigen, wenn man von einer privaten Krankenkasse endgültig aufgenommen
worden ist, sonst steht man erst mal ohne Krankenversicherung da. Ob sich der Wechsel langfristig lohnt, ist fraglich.
Im Unternehmen - Im Gegensatz zu Pflichtpraktika werden freiwillige Praxiseinsätze wie ein Nebenjob behandelt. Ob der Verdienst sozialversicherungsfrei bleibt, hängt davon ab, ob das Studium weiter die erste Geige spielt: Beschränkt sich der Job auf die Semesterferien, fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. In die Rentenversicherung müssen Praktikanten allerdings einzahlen, wenn das Praktikum länger als zwei Monate dauert.
Jobben in den Semesterferien - Wer sich seinen Unterhalt selbst finanzieren muss, sollte in der vorlesungsfreien Zeit richtig viel arbeiten. Denn dann gilt die 20-Stunden-Klausel (siehe "Zwanzig Stunden" ) nicht. In den Semesterferien ist ein Full-Time-Job okay, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Voraussetzung: Der Job ist auf 50 Arbeitstage oder zwei Monate pro Jahr befristet.
Kindergeld - Kindergeld gibt es für die Eltern in der Regel nur bis zum 25. Geburtstag des Kindes - und auch nur solange dieses noch in Ausbildung oder Studium steckt und im Jahr nicht mehr als 7.680 Euro verdient. Dazu zählt nicht nur das Einkommen aus einem Nebenjob oder Praktikum, sondern auch 50 Prozent der Bafög-Zahlungen. Abgezogen werden dürfen Werbungskosten - entweder pauschal 920 Euro oder die tatsächlichen Kosten - und Pflichtbeiträge
zur Sozialversicherung. Ist die Einkommensgrenze auch nur um einen Euro überschritten, wird das Kindergeld (derzeit noch) komplett gestrichen. Gegen diesen Fallbeileffekt laufen aber bereits Klagen.
Lohnsteuerkarte - Wer mehr als einen 400-Euro-Job hat, muss seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte geben. Die stellt das Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes aus. Als Single ohne Kind wird man in Steuerklasse I gesteckt. Studenten, die mehrere Jobs haben, müssen sich eine zweite und dritte Karte holen. Die Lohnsteuer wird vom Chef direkt ans Finanzamt überwiesen. Zu viel gezahlte Steuer kann man sich im Folgejahr per Steuererklärung zurückholen.
Mini-Job - Wer einen Mini-Job hat - und bis zu 400 Euro monatlich verdient - muss keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Darum kümmert sich der Arbeitgeber: Er überweist pauschal 13 Prozent an die Krankenversicherung, 15 Prozent an die Rentenversicherung und zwei Prozent ans Finanzamt. Auch mehrere Minijobs parallel sind okay, wenn der Student insgesamt nicht mehr als 400 Euro verdient.
Nicht umsatzsteuerpflichtig - Wer als Student selbstständig arbeitet und im Jahr weniger als 17.500 Euro einnimmt, muss als Kleinunternehmer auf seine Rechnungen keine Mehrwertsteuer draufschlagen und auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Das ist a) eine enorme Arbeitserleichterung und b) ein Preisvorteil, da man Leistungen billiger anbieten kann als andere.
Ohne Grenzen - Auch bei Auslandsaufenthalten gibt es Bafög. Das muss aber separat beantragt werden und zwar möglichst früh. Innerhalb der EU darf für das komplette Studium Auslands-Bafög kassiert werden. Außerhalb der EU ist die Förderung auf ein Jahr beschränkt. Wer ein Pflichtpraktikum im Ausland absolviert, erhält für die Zeit ebenfalls Bafög, wenn es mindestens zwölf Wochen dauert.
Pflichtpraktikum - Ist ein Praktikum während des Studiums in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, fallen auf den Verdienst keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wichtig: Der Student muss immatrikuliert bleiben, denn dann läuft die Krankenversicherung weiter, entweder über die Eltern oder zum Studententarif.
Quittungen sammeln - Studenten können die Kosten für ihr Studium von der Steuer absetzen: Unigebühren, Kopien, Schreibwaren, Laptop, Schreibtisch, aber auch Fahrtkosten zur Hochschule, Miete und Verpflegung. Beim Erststudium wertet das Finanzamt das als Sonderausgaben und akzeptiert bis zu 4.000 Euro. Die lassen sich leider nur immer für ein Jahr absetzen und nicht ansammeln. Steckt der Student im Zweitstudium - also zum Beispiel im Masterstudium nach FH- oder Bachelor-Abschluss - darf das Finanzamt die Ausgaben als Werbungskosten werten und in voller Höhe berücksichtigen. Der
Vorteil: Wer durch hohe Studienkosten einen Verlust macht, kann den Werbungskostenberg in den folgenden Steuererklärungen als Verlustvortrag in die nächsten Steuerjahre transportieren und ansammeln. Als Berufseinsteiger wird er so anfangs kaum Steuern zahlen.
Rechnung statt Lohnsteuerkarte - In manchen Branchen ist es üblich, dass Studenten als freie Mitarbeiter mitarbeiten. Dann gibt es Honorare auf Rechnung. Der Vorteil: Rentenversicherungsbeiträge werden nicht fällig. Der günstige Studententarif in der Krankenkasse bleibt aber wie bei angestellten Jobs nur erhalten, wenn die Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Am Jahresende müssen freie Jobber eine Steuererklärung machen und ihren Gewinn ermitteln: Einnahmen minus Ausgaben. Liegt der Gewinn unter 7.664 Euro, fallen keine Steuern an.