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Keiner hat Lust dazu, aber ein wenig sollten sich auch Studierende, Praktikanten und Berufseinsteiger mit Sozialversicherung, Steuern und Bafög auskennen. Finanzexperte Martin Kinkel beantwortet Leserfragen.

Krankenversicherung

Soll man als Student weiter gesetzlich versichert bleiben und welche Kosten kommen auf einen zu? Wie sinnvoll ist der Wechsel zu einer PKV und mit welchem Monatsbeitrag muss man dort rechnen?

Bei gesetzlich versicherten Eltern sind Studenten zunächst bis zum 25. Geburtstag (plus Wehr-/Zivildienst) kostenlos mitversichert, wenn sie höchstens 350 Euro im Monat verdienen, bei einem Mini-Job sind sogar 400 Euro zulässig.Nach dem 25. Geburtstag oder bei zu hohem Einkommen braucht der Studenteine eigene Krankenversicherung. In den ersten drei Monaten der Versicherungspflicht können sich Studenten von der Versicherungspflichtbefreien lassen und zu einer privaten Krankenkasse wechseln. Vorteil: Die Leistungen sind meist deutlich besser. Nachteil: Als Privatpatient muss man seine Rechnungen vorlegen und bekommt diese erst später erstattet. Die privaten Kassen sind - insbesondere für Frauen - später meist teurer als die gesetzlichen. Außerdem werden die Beiträge bei den Privaten voraussichtlichmit dem Alter deutlich ansteigen. Bei gesetzlichen und privaten Kassengibt es Sondertarife für Studenten: In der gesetzlichen Kasse zahlt man inklusive Pflegeversicherung etwa 60 Euro, bei den Privaten meist 80 bis 100 Euro. Nach dem 14. Semester oder dem 30. Geburtstag fallen in der gesetzlichen Kasse die Vergünstigungen weg, der Beitrag steigt dann auf rund 130 Euro. Wie leicht ist der Wechsel von der PKV zu einer gesetzlichen KV nach dem Berufseinstieg? Wird man zurückgenommen?Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht gilt nur für das Studium. Wer als Arbeitnehmer im Monat höchstens 3.937,50 Euro verdient, kommt automatisch wieder in die gesetzliche Kasse, auch wenn er als Student privat versichert war. Nur wer mehr verdient, kann zwischen gesetzlicher und privater Kasse wählen. Wer sich privat versichern möchte, schließt einen Vertrag mit einer privaten Kasse und kündigt seine Mitgliedschaft in dergesetzlichen Kasse mit einer Frist von zwei Monaten. Wichtig: Erst kündigen, wenn man von der privaten Kasse endgültig angenommen worden ist - sonst steht man ohne Krankenversicherung da! Ob es in zehn, 20 oder 30 Jahrennoch Rückkehrmöglichkeiten in die gesetzlichen Kassen gibt, ist fraglich. Derzeit gibt es in der Politik eine klare Tendenz zum Grundsatz "einmal privat, immer privat". Wer zu den Privaten wechselt, sollte damit rechnen, dass das eine Entscheidung fürs Leben ist.

Kindergeld

Was darf man als Student verdienen, damit die Eltern weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld haben?
Für Studenten gibt es Kindergeld bis zum 27. Geburtstag (plus Wehr-/Zivildienst), ab 2007 für den Jahrgang 1982 nur noch bis zum 26. Geburtstag, für Jahrgänge ab 1983 nur noch bis zum 25. Die Einkommensgrenze liegt bei 7.680 Euro pro Jahr. Dabei werden steuerpflichtige Einkünfte (z.B. aus einem Praktikum oder Nebenjob, nicht aus einem 400-Euro-Job) und steuerfreie ?Bezüge? mitgerechnet. Dazu gehören unter anderem der Bafög-Zuschuss (nicht das Darlehen!), Stipendien, Arbeitslosen- und Mutterschaftsgeld, Waisen oder Halbwaisenrenten und Einnahmen aus einem 400-Euro-Job.

Von den Einnahmen dürfen nur Werbungskosten und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden. Ein Bruttoverdienst von etwa 11.000 Euro pro Jahr ist damit normalerweise möglich, ohne das Kindergeld zu gefährden. Ist die Einkommensgrenze aber auch nur um einen Euro überschritten, wird das Kindergeld komplett gestrichen! Dieses ?Fallbeil-Prinzip? hält das Niedersächsische Finanzgericht jedoch für verfassungswidrig (Aktenzeichen 1 K 76/04)  und Betroffene sollten Einspruch einlegen.

Welche Möglichkeiten gibt es, das Kindergeld trotz der überschrittenen Verdienstgrenze zu erhalten?
Es ist ganz wichtig, schon im Lauf des Jahres immer den Überblick über die eigenen Einnahmen zu behalten. Ist das Jahr vorüber und die Grenze überschritten, ist es zu spät! Als erstes lassen sich die Einnahmen reduzieren, also zum Beispiel vorübergehend mit dem Nebenjob aussetzen oder zumindest weniger arbeiten. Es kann auch sinnvoll sein, einen 400-Euro-Job über die Lohnsteuerkarte abzurechnen, weil man dann höhere Abzugsbeträge erhält und damit ein niedrigeres Einkommen entsteht.

Die zweite Möglichkeit ist, steuerlich abzugsfähige Kosten zu erzeugen, beispielsweise durch Bewerbungen oder den Kauf von Arbeitsmitteln. Höhere Kosten wirken sich aber erst aus, wenn in der Summe der Pauschbetrag von 920 Euro pro Jahr überschritten wird. Selbstständige Kinder können auch Zahlungen noch im alten Jahr leisten und damit ihren Gewinn drücken oder eigene Rechnungen erst im neuen Jahr stellen und dadurch den Zahlungseingang aufs neue Jahr verschieben. Auch das verringert den Gewinn und kann das Kindergeld retten.

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Steuern, Minijob, Nebentätigkeiten

Rechnungen oder Lohnsteuerkarte: Was hat welche Vorteile und Nachteile?
Wer Rechnungen stellt, ist selbstständig. Und wer auf Lohnsteuerkarte arbeitet, gilt als Arbeitnehmer. Als Selbstständiger kann man für mehrere Auftraggeber arbeiten und seine Preise bei jedem Auftrag neu aushandeln, muss aber auch fürs Finanzamt wenigstens eine einfache Form der Buchführung anfertigen. Ein Arbeitnehmer arbeitet meist zu einem festen Gehalt bei einem einzigen Arbeitgeber. Je nach Höhe des Einkommens ist der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und möglicherweise auch der Arbeitslosenversicherung, der Selbstständige braucht sich nur um eine Kranken- und Pflegeversicherung zu kümmern.

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Ab wann braucht man eine Lohnsteuerkarte? Wann muss ich die wo einreichen, mit welchen Ergänzungen, Zusatzangaben?
Eine Lohnsteuerkarte braucht man immer, wenn man wie ein Arbeitnehmer tätig wird und der Job kein 400-Euro-Job (Minijob) ist. Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeindeverwaltung ausgestellt und dann beim Arbeitgeber abgegeben. Etwaige Zusatzangaben hängen von den persönlichen Verhältnissen ab (z. B. bei Alleinerziehenden) und müssen teilweise beim Finanzamt beantragt werden (z. B. bei hohen steuerlichen Abzugsbeträgen). Am Jahresende bekommt man die Lohnsteuerkarte zusammen mit einer Bescheinigung vom Arbeitgeber über gezahlten Lohn, abgeführte Steuern und so weiter zurück.

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Darf man als 400 Euro-Minijob-Angestellter parallel als Praktikant arbeiten? Gibt es Obergrenzen im Verdienst oder/und zeitliche Beschränkungen?
Bei freiwilligen Zwischenpraktika während des Studiums kann man auch noch einen Minijob haben. Das Wichtigste ist, ob das Praktikum vom Arbeitgeber als Minijob angemeldet ist. Das kann kritisch werden, weil die Einkünfte aus den beiden Minijobs addiert werden. Liegt man dann über 400 Euro - das dürfte der Normalfall sein -, wird man sozialversicherungspflichtig, und zwar in beiden Jobs. Besser ist es also, wenn das Praktikum kein Minijob ist und die Vergütung über 400 Euro liegt. Dann gilt das als normale Aushilfstätigkeit eines Studenten mit den entsprechenden Begünstigungen in der Sozialversicherung ("Werkstudentenregelung"), und der Minijob bleibt außen vor.
Pflichtpraktika während des Studiums ohne Entgelt sind sowieso sozialversicherungsfrei. Daneben kann man immer einen Minijob ausüben.

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Wann ist eine selbstständige Nebentätigkeit als Gewerbe anzumelden? Wie steht es mit der Umsatzsteuer?
Auch wer nur wenige Stunden in der Woche gewerblich tätig ist, muss das beim zuständigen Amt anmelden. Die Gebühren liegen normalerweise zwischen zehn und 30 Euro. Als Gewerbe gilt zum Beispiel ein PC-Service oder eine Tätigkeit als selbstständiger Kurierfahrer.

Bei einem Umsatz bis 17.500 Euro im Vorjahr und voraussichtlich bis 50.000 Euro im laufenden Jahr kann man wählen, ob man umsatzsteuerpflichtig sein will. Bei Umsatzsteuerpflicht muss man auf die eigenen Rechnungen Umsatzsteuer kassieren und kann sich die selbst gezahlte Umsatzsteuer beim Finanzamt zurückholen. Ohne Umsatzsteuerpflicht nimmt man keine Umsatzsteuer ein und bekommt auch nichts zurück. Bei einem höheren Umsatz ist man immer umsatzsteuerpflichtig.

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Was ist besser: Werkstudent, Praktikant oder  Minijobber zu sein?
Ein Werkstudent kann unbegrenzt verdienen, solange die Arbeitszeit maximal 20 Stunden pro Woche beträgt. Für den Job sind nur zusätzliche Beiträge an die Rentenversicherung zu zahlen. Wer bisher über die Eltern gesetzlich krankenversichert ist und dann mehr als 350 Euro verdient, muss eine eigene Krankenversicherung abschließen. Diese wird nach dem günstigen Studententarif berechnet, zusätzliche Beiträge aus dem Job werden nicht erhoben.In den Semesterferien werden auch bei einer Beschäftigung von mehr als 20 Stunden (bis zu 26 Wochen im Jahr) keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Für die Rentenversicherung ist in den Semesterferien eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden beitragsfrei - vorausgesetzt, der Job ist auf zwei Monate oder 50 Tage im Jahr begrenzt.Als Praktikum gilt im Sozialversicherungsrecht nur ein unbezahltes Pflichtpraktikum während des Studiums. Das ist sozialversicherungsfrei. Bei freiwilligen Praktika im Studium gilt man als Werkstudent.Die Minijobs sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungs- und steuerfrei. Der größte Nachteil ist hier die Einkommensgrenze von 400 Euro im Monat.

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