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Wie man das Studieren doch voll absetzt
Weil der Bundesfinanzhof jüngst nochmal bestätigt hat, dass ein Erststudium wirklich nur begrenzt von der Steuer absetzbar ist (Az. VIII R22/12), gibt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine einen guten Tipp: Die Gerichte stellen an eine Erstausbildung keine besonders hohen Anforderungen.
Sie muss einen schlicht zur Ausübung eines Berufes befähigen. Und das kann neben einem Bachelorabschluss oder einer langjährigen Lehre auch eine mehrwöchige Ausbildung zum Rettungssanitäter, ein Sechs-Monats-Kurs zum Flugbegleiter oder die Lizenz zum Berufskraftfahrer während des freiwilligen Wehrdienstes sein. Jedes Studium, das auf eine Erstausbildung folgt, gilt als Zweitausbildung. Und die Kosten sind voll absetzbar.
Quelle: NVL
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